Exkurs: Aufgabenumfang und Honorar eines Architekten
Samstag, 26. September 2009 | Autor: Matthias
Sowohl Architekten als auch Ingenieure (wie zum Beispiel Statiker) unterliegen einem verordneten Preisrecht. Es regelt streng, wie und in welcher Höhe sie entlohnt werden. Die Grundlage ist die etwas sperrig klingende “Honorarordnung für Architekten und Ingenieure” oder kurz HOAI. Hier ist so ziemlich alles geregelt, was mit der Honorierung der Arbeit der Architekten und Ingenieure zu tun hat.
Grundsätzlich wird der Architekt nach der Höhe der “anrechenbaren Kosten” bezahlt. Dies sind im Grunde die Baukosten ohne Nebenkosten (Grundstück, Notar, usw., DIN 276 enthält die Liste der zu berücksichtigenden Kosten). Weiterhin wird das Bauwerk in eine sogenannte Honorarzone (I bis V) eingestuft. Im allgemeinen sind Einfamilienhäuser Honorarzone III. Innerhalb der Honorarzone kann ein Architekt nun in einem engen Rahmen seine Aufwendungen vom s.g. “Mindestsatz” bis zu einem “Höchstsatz” abrechnen. Es gibt im Internet entsprechende Honorarrechner, die beim Vorkalkulieren behilflich sein können. Ganz grob kann damit gerechnet werden, daß das Architektenhonorar 16-18% der anrechenbaren Kosten beträgt (Mindestsatz).
Die Arbeit des Architekten für den Bauherren wird in 9 sogenannte Leistungsphasen unterteilt:
1. Grundlagenermittlung (3%)
2. Vorplanung (enthält Kostenschätzung) (7%)
3. Entwurfsplanung (enthält Kostenberechnung) (11%)
4. Genehmigungsplanung (6%)
5. Ausführungsplanung (25%)
6. Vorbereitung der Vergabe (Ausschreibungen) (10%)
7. Mitwirkung bei der Vergabe (Auswahl, Zuschlag) (4%)
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung, Bauleitung, enthält Kostenfeststellung) (31%)
9. Objektbetreuung und Dokumentation (3%)
Die Prozentzahlen geben den Anteil des Honorars an, der für diese Phase fällig wird.
Wer sich tiefer mit den Inhalten beschäftigen möchte, lese die HOAI oder Wikipedia (Leistungsphasen nach HOAI).
Nach dieser HOAI richtet sich auch der Vertrag mit dem Architekten. Viele Details können aber auch abweichend geregelt werden. Beispielsweise ist es sinnvoll, den Vertrag mit einer Stufenklausel zu versehen, so daß nach jeder Leistungsphase ohne Nachteile gekündigt werden kann. Ohne eine entsprechende Klausel steht dem Architekten im Grunde das komplette vereinbarte Honorar zu (es ist allerdings nicht ganz so einfach).
Daher lautet meine Empfehlung, bei der Vertragsverhandlung mit dem Architekten einen erfahrenen Anwalt mit einzubeziehen (Vertrag prüfen etc., er muß ja nicht gleich direkt mit dem Architekten verhandeln).
Thema: Allgemein | Beitrag kommentieren






